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Lärmgrenzwerte für militärische Anlagen

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Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen. Die LSV konkretisiert den Schutz durch die Festlegung der Beurteilungsmethodik und durch Lärmbelastungsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Industrie- und Gewerbeanlagen, Flugplätze sowie zivile Schiessanlagen.

Für die Beurteilung des Lärms von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wurden bislang provisorische Richtwerte angewendet. Nun hat der Bundesrat die Verordnungsrevision mit den Immissionsgrenzwerten für Militäranlagen auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt. Die Sanierungsfrist für militärische Waffen-, Schiess- und Übungsplätze läuft bis am 31. Juli 2025. Die Frist zur Lärmsanierung von Militärflugplätzen wird um 10 Jahre auf den 31. Juli 2020 verlängert. Diese Anpassung ist aufgrund des gegenwärtig ausstehenden Entscheids zur Beschaffung eines Teilersatzes für das Kampfflugzeug Tiger F-5 und der damit verbundenen Unklarheit über die künftigen Lärmimmissionen der Militärflugplätze notwendig.

Aufgrund grober Abschätzungen sind rund 20'000 Personen Lärm über den Immissionsgrenzwerten ausgesetzt. Grobe Schätzungen des Aufwands für die Sanierung aller Militärplätze gehen von Kosten von einigen Dutzend Millionen Franken aus.

Weitere Informationen finden sich hier.

Erscheinungsdatum: 30.06.2010

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Letzte Aktualisierung: 09.09.2010, e-mail: webmaster@planning.ch